ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER

AERO-PRO GMBH

Stand 01.10.2020

 

 

I. Gegenstand der Bedingungen, Geltungsbereich

1. Gegenstand dieser Bedingungen sind Lieferungen und Leistungen der AERO-PRO GmbH, insbesondere die Lieferung von Luftreinigungsanlagen und diesbezüglichen Zubehör, die Konstruktion und Lieferung ganzer Filteranlagen sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf diesem Gebiet.

2. Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil aller Angebote, Vereinbarungen und Verträge der AERO-PRO GmbH, bei ständiger Geschäftsverbindung wie auch für alle zukünftigen Geschäfte, unabhängig von der Rechtsnatur des der Lieferung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten also sowohl für Kaufverträge, für Werkverträge, für Verträge, welche die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, als auch für kombinierte Verträge. Sie gelten gegenüber Unternehmern nur, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ genannt). Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von einer im Handelsregister eingetragenen, für die AERO-PRO GmbH vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn den anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Besteller in seiner Bestellung Bezug auf anders lautende Bedingungen genommen hat. Besteht zwischen dem Besteller und der AERO-PRO GmbH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

II. Vertragsschluss

1. Angebote der AERO-PRO GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Die AERO-PRO GmbH behält sich Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemässe Zweck der Lieferung nicht in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Als zumutbar gelten unter Anderem Änderungen, welche auf einer Veränderung des Standes von Wissenschaft und Technik beruhen, auf neuen Erkenntnissen über Materialeigenschaften, den Vertragsgegenstand weder in Aussehen noch in technischer Ausgestaltung wesentlich verändern. Stellt die AERO-PRO GmbH dem Besteller Zeichnungen oder technische Unterlagen körperlicher oder nicht körperlicher Art – auch in elektronischer Form – über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so behält sich die AERO-PRO GmbH das Eigentum und Urheberrecht an solchen Unterlagen vor. Unterlagen dieser Art dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Bestellungen des Bestellers sind für diesen verbindlich. Sofern von der AERO-PRO GmbH keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Grundsätzlich gelten Bestellungen jedoch erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt worden sind. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in den Angeboten massgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Nebenabreden mündlichen oder schriftlicher Form, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

4. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der AERO-PRO GmbH. Einwendungen gegen eine solche Auftragsbestätigung sind uns unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn sie nicht durch schriftliche Zusage der AERO-PRO GmbH ausdrücklich als verbindlich abgegeben sind. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Besteller sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Bestellers, insbesondere Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder bei nicht rechtzeitiger Leistung der vereinbarten Anzahlung, verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. Die AERO-PRO GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmass unterschreiten.

3. Der Besteller hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Massnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an die AERO-PRO GmbH oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmassnahmen einschliesslich Streiks und rechtmässigen Aussperrungen im Betrieb der AERO-PRO GmbH oder bei den Vorlieferanten von der AERO-PRO GmbH. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Massgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des vorstehenden die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der vereinbarten Leistung erheblich verändern oder auf die AERO-PRO GmbH erheblich einwirken, steht der AERO-PRO GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall nur Rückgewähransprüche zu; darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind soweit zulässig explizit ausgeschlossen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen, selbst wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.

2. Nebenkosten wie Verpackungskosten, Transportkosten, Versicherungsspesen, Zölle, Porti, eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sind in den Preisen ebenfalls nicht enthalten.

3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, steht der AERO-PRO GmbH bei Lohn- und Gehaltserhöhungen, Anhebung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise, der Energiekosten, Frachtkosten oder Zölle das Recht zu, den Preis angemessen anzupassen.

4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die AERO-PRO GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu fordern. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung aus der gesamten Geschäftsbeziehung in Zahlungsrückstand, entfallen vorgenannte Zahlungsziele und es sind alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AERO-PRO GmbH anerkannt sind.

5. Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von der AERO-PRO GmbH erkannt, kann die AERO-PRO GmbH Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist ist die AERO-PRO GmbH berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Sämtliche Ansprüche der AERO-PRO GmbH sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Besteller zu erfüllen.

V. Gefahrübergang, Abnahme, Mängelrüge

1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und anderen von der AERO-PRO GmbH übernommenen Leistungen, wie Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang massgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch blosses Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Besteller nicht verweigert werden. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, welche die AERO-PRO GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

2. Der Besteller hat gelieferte Waren spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach der Lieferung zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit. Festgestellte Mängel sind der AERO-PRO GmbH unverzüglich schriftlich in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäss auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, der AERO-PRO GmbH gegenüber            unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind der            AERO-PRO GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und/oder Rügepflicht sind Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. § 377 HGB gilt ergänzend.

VI. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung haftet die AERO-PRO GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollte die AERO-PRO GmbH den Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

2. Die Regelungen von VI. Nr.1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Bestellers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäss den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen der AERO-PRO GmbH stellen keine Zusicherungen in diesem Sinne dar. Proben, Muster, Masse, DIN Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von der AERO-PRO GmbH zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist die AERO-PRO GmbH nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.

4. Schäden, die durch äusseren Einfluss, unsachgemässe Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind generell von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleissteilen. Verschleissteile sind, insbesondere alle sich drehenden Teile und alle Antriebsteile. Beim Verkauf einer Anlage legen, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, diese Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.

5. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

6. Stellt der Besteller einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat der AERO-PRO GmbH zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach Verständigung mit der AERO-PRO GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In einem solchen Fall ist die AERO-PRO GmbH unverzüglich zu verständigen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung der AERO-PRO GmbH seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

7. Transportschäden sind der AERO-PRO GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Besteller mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.


8. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl der
AERO-PRO GmbH Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die AERO-PRO GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware oder Anlage an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde. Lässt die AERO-PRO GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, steht dem Besteller, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.


9. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der
AERO-PRO GmbH über bzw. bleiben im Eigentum der AERO-PRO GmbH und sind auf Verlangen an die AERO-PRO GmbH zurück zu senden.


10. Die
AERO-PRO GmbH trägt alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; Transportkosten jedoch nur von dem Ort aus, an den der Kaufgegenstand bestimmungsgemäss geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.


11. Der Besteller hat die jeweils im Lieferumfang enthaltenen Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit vor der erstmaligen Montage und Inbetriebsetzung in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen und beim Betrieb zu beachten.

12. Die AERO-PRO GmbH übernimmt keine Haftung für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

a) Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung

b) Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorherige Zustimmung durch AERO-PRO

c) Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte

d) natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermässige Beanspruchung

e) Verwendung von nicht durch AERO-PRO vorgesehenen Betriebsmitteln, insbesondere Filter und Filterhilfsmittel, Austauschwerkstoffe

f) chemische, elektrochemische, elektronische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von der AERO-PRO GmbH zu verantworten sind.

 

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der AERO-PRO GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Besteller nicht vertragsgemäss verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII entsprechend, weitergehende Ansprüche des Bestellers werden ausgeschlossen.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet die AERO-PRO GmbH aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, welche arglistig verschwiegen worden sind. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die AERO-PRO GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1. AERO-PRO GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschliesslich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist AERO-PRO GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die AERO-PRO GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Die AERO-PRO GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch an die AERO-PRO GmbH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der AERO-PRO GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich AERO-PRO GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Die AERO-PRO GmbH kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, welche der AERO-PRO GmbH nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen AERO-PRO GmbH und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht AERO-PRO GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die AERO-PRO GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren der AERO-PRO GmbH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der AERO-PRO GmbH anteilsmässig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für AERO-PRO GmbH. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 4. Für die ordnungsgemässe Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bestellers ist die AERO-PRO GmbH berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern.

IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist der AERO-PRO GmbH unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemässen, vollständigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung.

2. Wenn die AERO-PRO GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von der AERO-PRO GmbH zu vertretendem Umstand unmöglich wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Besteller kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Massgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

3. Nach Rücktritt der AERO-PRO GmbH vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist die AERO-PRO GmbH berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

X. Aufstellung und Inbetriebnahme

Sind Aufstellung und die Inbetriebnahme Vertragsgegenstand, setzt die dafür angegebene Vergütung grundsätzlich voraus, dass ein reibungsloser Montageablauf gewährleistet ist. Entstehen der AERO-PRO GmbH durch nachfolgend aufgeführte Umstände Mehraufwendungen, so werden diese dem Besteller zu den dann gültigen Montagesätzen in Rechnung gestellt, es sei denn, die AERO-PRO GmbH hat diese Umstände zu vertreten:

a)     Unterbrechung der Aufstellung, so dass neue An- und Abreisen erforderlich sind;

b)    Verkettung mit Einrichtungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören;

c)     Errichten von Fundamenten und Arbeiten am Fundament;

d)    Luft- und Elektroversorgung der Einrichtungen;

e)    Wartezeiten;

f)      erforderliche Arbeiten, die seitens des Bestellers zu erfüllen sind und nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführt sind;

g)     nicht vorbereiteter oder nicht aufgeräumter Aufstellplatz;

h)    wenn Bauteile, Maschinen oder Einrichtungsgegenstände der Anlage nicht termingerecht und nicht vereinbarungsgemäss
am Aufstellungsplatz der Anlage abgeladen werden können;

i)      wenn nach erfolgter Aufstellung und Montage der Anlage im Werk des Bestellers keine ausreichende Stückzahl von
Bauteilen zur Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage zur Verfügung steht (unter ausreichenden Stückzahlen ist zu
verstehen, dass ein Dauerbetrieb unter Produktionsbedingungen durchgeführt werden kann);

j)      wenn fehlerhafte oder nicht masshaltige Zeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

k)     Überstunden

XI. Montagebedingungen

Für Montageleistungen gelten ergänzend folgende Bedingungen:

1. Der Besteller stellt sicher, dass im Falle eines Arbeitseinsatzes der Montageort gesäubert zur Verfügung gestellt wird.


2. Wartungspersonal und Anlagenbediener des Bestellers müssen verfügbar sein.

3. Der Besteller stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer), Werkzeuge, Geräte, Schmiermittel, Energieversorgung, Wasser und dergleichen zur Verfügung, sofern dies für den Arbeitseinsatz erforderlich ist.

4. Der Besteller garantiert, dass der Arbeitseinsatz vor Ort nicht unter gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingungen durchgeführt wird, und trifft alle nötigen Massnahmen, um Personal und Erfüllungsgehilfen der AERO-PRO GmbH vor jeglichen die Sicherheit betreffenden oder gesundheitlichen Risiken zu schützen.

5. Der Besteller hat Personal und Erfüllungsgehilfen der AERO-PRO GmbH bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.

6. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsort notwendigen speziellen Massnahmen zu treffen.

7. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für den Arbeitseinsatz erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit.

b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).

c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse.

d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschliessbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Personals.

e) Transport der Serviceteile am Einsatzort, Schutz der Servicestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

f) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

8. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass der Arbeitseinsatz unverzüglich nach Ankunft des Personals und Erfüllungsgehilfen der AERO-PRO GmbH begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.

9. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist die AERO-PRO GmbH nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem
Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und
Ansprüche unberührt.

10. Der Besteller ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Personal und Erfüllungsgehilfen der AERO-PRO GmbH zu ausservertraglichen Arbeiten heranzuziehen.

11. Der Besteller ist für eine regelmässige Sicherung seiner Daten verantwortlich.

12. Der Besteller garantiert die ordnungsgemässe Entsorgung des Materials (Bestandteile, Schmiermittel usw.), welches nach Abschluss des Arbeitseinsatzes zu beseitigen ist.

XII. Abnahmeregelungen für Vorabnahme und Endabnahme

1. Soweit eine Vorabnahme von einzelnen Anlageteilen in unserem Werk vereinbart ist, erfolgt diese im Beisein und in Absprache mit dem Besteller. Das Ergebnis der Vorabnahme wird in einem Vorabnahmeprotokoll festgehalten.

2. Soweit eine Endabnahme vereinbart ist, erfolgt diese in Absprache mit dem Besteller im Werk des Bestellers.

3. Der Besteller ist zur Abnahme der erbrachten Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat.

4. Stellt der Besteller bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Vorgaben fest, hat er dies unverzüglich schriftlich der AERO-PRO GmbH mitzuteilen. Die Mitteilung sollte eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um uns die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.

5. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Endabnahme nicht verweigern. Mängel dieser Art werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

6. Wesentliche Mängel werden baldmöglichst beseitigt und dem Besteller anschliessend zur Abnahme vorgelegt. Die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung.

7. Sollten zum Zeitpunkt der Endabnahme nicht ausreichend Teile für einen Dauerbetrieb vorhanden sein, so wird die Endabnahme mit den vorhandenen Teilen durchgeführt.


8. In jedem Fall gilt das Arbeitsresultat als abgenommen, wenn der Besteller dieses produktiv einsetzt oder einsetzen könnte. Ab diesem Zeitpunkt
beginnt die Gewährleistungszeit zu laufen.

9. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Endabnahme wegen Störungen bei der Endabnahme zu verweigern, wenn die AERO-PRO GmbH die Störung nicht zu vertreten hat.

10. Mit der Endabnahme entfällt jegliche Haftung für erkennbare Mängel.

XIII. Übertragbarkeit der Rechte

Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.

XIV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers auf dem Vertrag basieren oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für Leistungen und die Warenlieferung, sowie für Zahlungen ist der Geschäftssitz der AERO-PRO GmbH.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit Besteller, auch im Rahmen eines Wechsel oder Scheckprozesses, das Gericht am Geschäftssitz der AERO-PRO GmbH . Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die AERO-PRO GmbH ist unbeschadet der vorstehenden Regelung auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3. Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der AERO-PRO GmbH und dem Besteller ist ausschliesslich Schweizer Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

XVI. Datenschutz

Die AERO-PRO GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu bearbeiten und zu speichern und durch die AERO-PRO GmbH beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

XVII. Rechtswirksamkeit

1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.

2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die AERO-PRO GmbH. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.